Rechtsanwalt Hannover für Erbrechtsfragen und mit Fachgebiet für Familienrecht in Hannover
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Die Trennung im Familienrecht

Bei der Eheschließung macht sich wohl niemand Gedanken um das Ende der Beziehung und um Trennung und Scheidung. Hier stehen das Glücksgefühl und die gemeinsame Zukunftsplanung im Vordergrund.

Dennoch stellen zahlreiche Paare im Laufe der Zeit fest, dass ihre Beziehung und damit auch Ihre Ehe - aus welchen Gründen auch immer - gescheitert ist. Der Wunsch nach einer Trennung und letztendlich nach einer Scheidung kommt auf.

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Dass dies nicht ungewöhnlich und alles andere als die Ausnahme ist, zeigen ent-
sprechende wissenschaftliche Untersu-
chungen, wonach die Scheidungsrate mittlerweile je nach Definition und Ört-
lichkeit zwischen 37 und 54 % beträgt. (vgl. Wikipedia)


Trennungsgrund nicht entscheidend

Auf die Gründe für Trennung und Scheidung kommt es - jedenfalls nach dem Gesetz - grundsätzlich nicht an! Mag auch im Einzelfall eine Scheidung moralisch fragwürdig sein, z.B. wegen minderjähriger Kinder, so fragt weder das Gesetz noch der Scheidungsrichter nach den Gründen des Scheiterns der Ehe.

Grundsätzlich kann sich jeder Ehegatte jederzeit von dem anderen trennen und - von wenigen Extremfällen abgesehen - spätestens nach Ablauf der gesetzlich vorgeschrie-
benen Trennungszeit auch scheiden lassen.

Rechtsdogmatisch handelt es sich bei einer Scheidung um die - in der Regel einseitige - "Kündigung" des Dauerschuldverhältnisses Ehe. Seit der Reform des Eherechts im Jahr 1999 gilt für die Scheidung das so genannte Zerrüttungsprinzip, das in § 1565 Absatz 1 Satz 1 BGBenthalten ist.

Vom Scheidungsrichter werden Ihnen deshalb grundsätzlich nur 2 Fragen gestellt:

  • Seit wann leben Sie getrennt?
  • Wollen Sie die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen?

Definition der Trennung im Familienrecht

Wann liegt nun eine Trennung im familienrechtlichen Sinn vor?

Voraussetzung ist die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Das Gesetz definiert die Trennung in § 1567 Absatz 1 Satz 1 BGB, wonach Ehegatten dann getrennt leben, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Trennung durch Auszug

Ein wesentliches Merkmal für die Trennung ist das Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft, mithin der Vollzug der räumlichen Trennung der Eheleute, in der Regel durch den Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung. Dabei muss diese Trennung ehebe-
zogen
sein, so dass allein das getrennte Wohnen aufgrund beruflicher, krankheits- oder schicksalsbedingter Umstände die Voraussetzungen des § 1567 Absatz 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt.

Zu dem objektiv festzustellenden Getrenntleben wird in subjektiver Hinsicht deshalb der sog. Trennungswillen zumindest eines Ehegatten gefordert, um aus der faktischen Trennung eine ehebezogene Trennung zu machen. Dabei wird das Getrenntleben nicht dadurch aufgehoben, dass sich die Eheleute gelegentlich begegnen, so beispielsweise aus Anlass von Familienfeiern oder der Umgangskontakte mit den gemeinschaftlichen Kindern.

Auch die kurzfristige und zwischenzeitliche Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen unterbricht nicht die Trennung im familienrechtlichen Sinn, sofern es sich nur um einen Versöhnungsversuch handelt.

Trennung ohne Auszug

Für die fehlende häusliche Gemeinschaft (die Trennung als Scheidungsvoraussetzung) ist nicht zwingend erforderlich, dass einer der Ehegatten aus der Ehewohnung auszieht. Eine häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, § 1567 Absatz 1 Satz 2 BGB.

Die Trennung in der Ehewohnung unterliegt allerdings relativ strengen Voraussetzungen:

Neben der strikten räumlichen Trennung müssen hierbei sämtliche ehesozialen Bindungen abgebrochen sein. Dabei reicht allein getrenntes Schlafen und Essen, im Volksmund häufig als "Trennung von Tisch und Bett" bezeichnet, nicht aus.

Vielmehr dürfen darüber hinaus gegenseitig keinerlei Versorgungsleistungen erbracht wer-
den. Es verbietet sich insbesondere jegliches gemeinsames Wirtschaften wie zum Beispiel das Kochen oder Einkaufen für den anderen. Das Schlafen in einem gemeinsamen Zim-
mer steht einem Getrenntleben ebenso entgegen wie die gemeinsame Benutzung von Räumen, die nicht der Hygiene oder Versorgung dienen.

Ihr Rechtsanwalt in Hannover und Rechtsanwalt und Notar in Bad Pyrmont, Dr. Heinz- H. Berghof, Fachanwalt für Familienrecht in Hannover und Bad Pyrmont.

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