Rechtsanwalt Hannover für Erbrechtsfragen und mit Fachgebiet für Familienrecht in Hannover
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Anwaltspflicht bei Scheidung

Ein Antrag auf Scheidung der Ehe kann nur von einem beim Familiengericht des zu-
ständigen Amtsgerichts zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden.

Deshalb braucht mindestens einer der Ehe-
gatte einen Anwalt, und zwar derjenige, der den Scheidungsantrag stellt.

Der andere Ehegatte benötigt zwar keinen eigenen Anwalt; er kann der Scheidung dann aber lediglich zustimmen und insbe-
sondere keine eigenen Anträge stellen und auch keine Vergleiche abschließen.

Die weit verbreitete Meinung, bei Einigkeit beider Ehegatten könnten sie sich nur ei-
nen Anwalt nehmen, ist also mit den ge-
nannten Einschränkungen richtig, führt aber zwangsläufig zu einem Ungleich-
gewicht.

Deshalb ist davon abzuraten, um die "Waffengleichheit" zu wahren.

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Falsch ist die Ansicht scheidungswilliger Ehepartner, sich einen gemeinsamen Anwalt nehmen zu können. Dies ist rechtlich unzulässig. Jeder Anwalt kann immer nur die Interessen eines Mandanten vertreten; ansonsten begeht er einen Parteiverrat.

Scheidungsfolgesachen

Im Scheidungsverfahren führt das Gericht von Amts wegen außer der Scheidung nur den Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durch. Über die weiteren Scheidungsfolgen (so genannte Folgesachen) wie:

  • Kindesunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Auseinandersetzung des Vermögens (Zugewinnausgleich)
  • Umgang mit den Kindern
  • Sorgerecht
  • Aufteilung des Hausrates
  • Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung

entscheidet das Gericht nur auf besonderen Antrag.

Scheidungsvoraussetzungen

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Ehescheidung sind mindestens

  • eine ehebezogene Trennung von mindestens einem Jahr und
  • die fehlende Bereitschaft zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Hinzu kommt der eher seltene Fall der Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres wegen unzumutbarer Härte. Damit sind grundsätzlich 3 Arten von Scheidungen zu unterscheiden:

  1. Die einverständliche Scheidung nach einjähriger Trennung,
  2. Die streitige Scheidung nach dreijähriger Trennung sowie
  3. Die "Härtefallscheidung" vor Ablauf des Trennungsjahres.

Die einverständliche Scheidung

Leben die Ehegatten seit einem Jahr ehebedingt voneinander getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner der Scheidung zu, so besteht die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist, so dass die Ehe vom Gericht zu scheiden ist. § 1566 Absatz 1 BGB

Die streitige Scheidung

Der Fall, dass der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt, die sog. streitige Schei-
dung, ist in §§ 1565 Absatz 1, 1566 Absatz 2 BGB geregelt, wonach unwiderlegbar ver-
mutet wird, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Ungeachtet dieser Regelung kann das Gericht das Scheitern der Ehe auch vor Ablauf von drei Jahren feststellen und damit die Ehe auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vor diesen 3 Jahren scheiden, wenn eine endgültige Zerrüttung der Ehe feststeht.

Der Scheidungswille

Für die "trennungsbedingte" Scheidung ist außer der Trennungszeit immer erforderlich, dass die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist, also ein endgültiger Abkehrwille zumindest eines von beiden Ehegatten besteht.

Die Härtefallscheidung

Die Voraussetzungen für eine Scheidung vor Ablauf des einjährigen Trennungsjahres nennt § 1565 Absatz 2 BGB , wonach für eine Härtefallscheidung mehrere Voraus-
setzungen vorliegen müssen:

  • eine unzumutbare Härte,
  • begründet in der Person des anderen Ehegatten
  • die Fortsetzung/Aufrechterhaltung der Ehe muss unzumutbar sein

Da die unzumutbaren Härtegründe in der Person des anderen Ehegatten liegen müssen, scheiden damit alle Gründe aus, die in der Person des Ehegatten liegen der schnellst möglichst geschieden werden möchte, wie insbesondere die geplante Heirat mit einem neuen Partner oder eine Schwangerschaft von einem neuen Partner.

Für denjenigen, der dies will, stellt dies alles keinen Grund dar, sich auf die Härtefall-
klausel zu berufen. Zu Bedenken ist bei einer Härtefallscheidung immer, dass derjenige, der die Härtefallscheidung will, die diesbezüglichen Voraussetzungen darlegen und be-
weisen muss.

Es reicht also nicht, wenn man genau weiß, was passiert ist, man muss es auch beweisen können und hierzu umfassend vortragen.

Ihr Rechtsanwalt in Hannover und Bad Pyrmont, Dr. Heinz- H. Berghof, Fachanwalt für Familienrecht in Hannover und Bad Pyrmont.

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