Rechtsanwalt Hannover für Erbrechtsfragen und mit Fachgebiet für Familienrecht in Hannover
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Anwaltspflicht bei Scheidung

Ein Antrag auf Scheidung der Ehe kann nur von einem beim Familiengericht des zu-
ständigen Amtsgerichts zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden.

Deshalb braucht mindestens einer der Ehe-
gatte einen Anwalt, und zwar derjenige, der den Scheidungsantrag stellt.

Der andere Ehegatte benötigt zwar keinen eigenen Anwalt; er kann der Scheidung dann aber lediglich zustimmen und insbe-
sondere keine eigenen Anträge stellen und auch keine Vergleiche abschließen.

Die weit verbreitete Meinung, bei Einigkeit beider Ehegatten könnten sie sich nur ei-
nen Anwalt nehmen, ist also mit den ge-
nannten Einschränkungen richtig, führt aber zwangsläufig zu einem Ungleich-
gewicht.

Deshalb ist davon abzuraten, um die "Waffengleichheit" zu wahren.

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Falsch ist die Ansicht scheidungswilliger Ehepartner, sich einen gemeinsamen Anwalt nehmen zu können. Dies ist rechtlich unzulässig. Jeder Anwalt kann immer nur die Interessen eines Mandanten vertreten; ansonsten begeht er einen Parteiverrat.

Scheidungsfolgesachen

Im Scheidungsverfahren führt das Gericht von Amts wegen außer der Scheidung nur den Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durch. Über die weiteren Scheidungsfolgen (so genannte Folgesachen) wie:

  • Kindesunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Auseinandersetzung des Vermögens (Zugewinnausgleich)
  • Umgang mit den Kindern
  • Sorgerecht
  • Aufteilung des Hausrates
  • Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung

entscheidet das Gericht nur auf besonderen Antrag.

Scheidungsvoraussetzungen

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Ehescheidung sind mindestens

  • eine ehebezogene Trennung von mindestens einem Jahr und
  • die fehlende Bereitschaft zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Hinzu kommt der eher seltene Fall der Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres wegen unzumutbarer Härte. Damit sind grundsätzlich 3 Arten von Scheidungen zu unterscheiden:

  1. Die einverständliche Scheidung nach einjähriger Trennung,
  2. Die streitige Scheidung nach dreijähriger Trennung sowie
  3. Die "Härtefallscheidung" vor Ablauf des Trennungsjahres.

Die einverständliche Scheidung

Leben die Ehegatten seit einem Jahr ehebedingt voneinander getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner der Scheidung zu, so besteht die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist, so dass die Ehe vom Gericht zu scheiden ist. § 1566 Absatz 1 BGB

Die streitige Scheidung

Der Fall, dass der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt, die sog. streitige Schei-
dung, ist in §§ 1565 Absatz 1, 1566 Absatz 2 BGB geregelt, wonach unwiderlegbar ver-
mutet wird, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Ungeachtet dieser Regelung kann das Gericht das Scheitern der Ehe auch vor Ablauf von drei Jahren feststellen und damit die Ehe auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vor diesen 3 Jahren scheiden, wenn eine endgültige Zerrüttung der Ehe feststeht.

Der Scheidungswille

Für die "trennungsbedingte" Scheidung ist außer der Trennungszeit immer erforderlich, dass die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist, also ein endgültiger Abkehrwille zumindest eines von beiden Ehegatten besteht.

Die Härtefallscheidung

Die Voraussetzungen für eine Scheidung vor Ablauf des einjährigen Trennungsjahres nennt § 1565 Absatz 2 BGB , wonach für eine Härtefallscheidung mehrere Voraus-
setzungen vorliegen müssen:

  • eine unzumutbare Härte,
  • begründet in der Person des anderen Ehegatten
  • die Fortsetzung/Aufrechterhaltung der Ehe muss unzumutbar sein

Da die unzumutbaren Härtegründe in der Person des anderen Ehegatten liegen müssen, scheiden damit alle Gründe aus, die in der Person des Ehegatten liegen der schnellst möglichst geschieden werden möchte, wie insbesondere die geplante Heirat mit einem neuen Partner oder eine Schwangerschaft von einem neuen Partner.

Für denjenigen, der dies will, stellt dies alles keinen Grund dar, sich auf die Härtefall-
klausel zu berufen. Zu Bedenken ist bei einer Härtefallscheidung immer, dass derjenige, der die Härtefallscheidung will, die diesbezüglichen Voraussetzungen darlegen und be-
weisen muss.

Es reicht also nicht, wenn man genau weiß, was passiert ist, man muss es auch beweisen können und hierzu umfassend vortragen.

Ihr Rechtsanwalt in Hannover und Bad Pyrmont, Dr. Heinz- H. Berghof, Fachanwalt für Familienrecht in Hannover und Bad Pyrmont.


Wie lange muss ich bis zur Scheidung warten?

Eines der häufigsten Anliegen meiner Mandantschaft ist es, möglichst schnell geschieden zu werden. Nicht selten kommt es vor, dass Eheleute zu mir kommen, die gerade erst ausgezogen sind bzw. sich getrennt haben und sofort geschieden werden möchten, also sofort die Scheidung eingereicht werden soll.

Leider geht das bis auf Ausnahmefälle nicht. Insbesondere ist nicht ausreichend, dass beide Eheleute die sofortigen Scheidung wollen.

Voraussetzung für die gerichtliche Ehescheidung - und nur ein Gericht kann eine Ehe scheiden, kein Anwalt, kein Notar oder sonstige öffentlich-rechtliche Institution - ist immer, dass die "Ehe gescheitert" ist. Dies bestimmt § 1565 in Absatz 1 Satz 1 BGB ausdrücklich:

"Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist"

An dieses "Gescheitertsein" stellt das Gesetz nicht unerhebliche Anforderungen. Scheidungsgrund ist die "unheilbare Zerrüttung" für die es eben gerade nicht ausreichend ist, dass beide Eheleute damit einverstanden sind, dass ihre Ehe sogleich geschieden wird.

Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass grundsätzlich zunächst eine gewisse Zeit nach der Trennung vergehen muss, bis ein solches Scheitern der Ehe vom Gericht festgestellt werden kann, und zwar in der Regel zumindest 1 Jahr.

Demgemäß bestimmt § 1565 BGB in Absatz 2 ausdrücklich, dass eine Ehe vor Ablauf diese 1 Trennungsjahres ausnahmsweise nur geschieden werden kann, wenn das Abwarten dieses Trennungsjahres eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass die Eheleute 1 Jahr Zeit haben sollen darüber nachzudenken, ob sie nicht doch an der Ehe festhalten wollen. Ist es nach diesem 1 Jahr zu keiner Versöhnung gekommen und wollen beide Eheleute weiterhin geschieden werden, muss dies vom Gericht akzeptiert und die Ehe geschieden werden. Das Gesetz spricht insoweit in § 1566 Absatz 1 BGB von einer "unwiderlegbaren Vermutung":

"Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit 1 Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt".

Doch was ist, wenn nur ein Ehegatte geschieden werden will und der andere an der Ehe festhalten möchte, z.B. im Interesse der gemeinsamen Kinder?

In diesem Fall ist jedenfalls spätestens nach 3 Jahren Trennung die Ehe zu scheiden. Und auch für hierfür gilt eine "unwiderlegbare Vermutung", die für das Gericht bindend ist, geregelt in § 1566 Absatz 2 BGB wo es heißt:

"Es gilt eine unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit 3 Jahren getrennt leben".

Folgt nun aus dieser gesetzlichen Regelung, dass man immer mindestens 3 Jahren mit der Scheidung warten muss, wenn der andere Ehegatte nicht geschieden werden will?

Klare Antwort: Nein, wobei 2 Alternativen zu unterscheiden sind:

Einmal die Scheidung bereits

  • vor Ablauf des Trennungsjahres wegen unzumutbarer Härte

und zum anderen die Scheidung

  • ohne Vorliegen einer unzumutbaren Härte nach Ablauf des Trennungsjahres aber vor Erreichen der 3-Jahre Trennungszeit.

Nach Ablauf des Trennungsjahres aber vor Erreichen der 3 Jahre Trennungszeit muss das Gericht mangels Vorliegen der gesetzlich festgelegten unwiderlegbaren Vermutung des endgültigen Scheiterns der Ehe diese endgültige Scheitern anderweitig feststellen.

Das wird das Gericht dann annehmen können, wenn sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalles ergibt, dass von einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr auszugehen ist. Beispiele hierfür sind, dass der die Scheidung begehrende Ehegatte eine neuen Lebenspartner/Freund/Freundin hat oder heftiger Streit in Folgesachen (z.B. Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Vermögensauseinandersetzung) besteht, oder weit weg gezogen ist oder gar ein Kind aus einer anderen Beziehung erwartet wird.

Liegt ein solcher Fall vor, ist dies dem Gericht stets mit sorgfältigem substantiiertem Sachvortrag darzulegen und zu begründen.

Eine Scheidung ohne Vorliegen jeglicher Trennungszeiten/Trennungsfristen, also quasi "fristlos" ohne Zustimmung des anderen Ehegatten kann erfolgen, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Scheidungswilligen eine unzumutbare Härte bedeutet.

Zu beachten ist, dass diese unzumutbare Härte sich auf das "Eheband" beziehen muss, also auf das "Weiter-miteinander-Verheiratet-sein" und nicht nur auf das weitere (eheliche) Zusammenleben. Denn das weitere Zusammenleben kann schlicht und einfach durch Auszug auch ohne Scheidung beendet werden.

Wann dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, mit der Scheidung bis zum Ablauf des Trennungsjahres zu warten, ist - wie so häufig - wieder eine Frage des Einzelfalles.

Nicht als ausreichend angesehen wird schlichtweg der "normale Ehebruch", das Fremdgehen als solches. Hier kommt es auf die besondere Art und Weise und die Begleitumstände an.

Angenommen wurde von Gerichten z.B. der Härtegrund beim Ehebruch im Zusammenhang mit der Verletzung der ehelichen Treuepflicht von langer Dauer oder zusammen mit zusätzlichen tiefgreifenden entwürdigenden Umständen, bei einer Schwangerschaft aus ehebrecherischem Verhältnis wegen der Möglichkeit des Ausschlusses der Vaterschaft und bei ehebrecherischen Beziehungen mit Angehörigen der Familie (Geschlechtsverkehr mir Stieftochter, Verhältnis mit Schwager/Schwägerin).

Ebenfalls grundsätzlich nicht ausreichend ist das Zusammenziehe mit einem neuen Partner. Auch in diesem Fallmüssen weitere Umstände hinzukommen, zum Beispiel ansehen schädigende Auswirkungen der ehebrecherischen Beziehung, insbesondere bei besonderer beruflicher Stellung des Antragstellers oder bei besonderen Bedingungen der Wohnumgebung.

Fragen Sie mich gerne, als Fachanwalt für Familienrecht bin ich der geeignete Ansprechpartner für Sie und sage Ihnen, welche Erfolgsaussichten ein Scheidungsantrag in Ihrem Fall hat und führe das Scheidungsverfahren selbstverständlich auch für sie durch, bei Bedarf mit sämtlichen in Betracht kommenden Folgesachen.

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