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Steuerlicher Nachteilsausgleich bei Gesamtveranlagung der Eheleute

Bekanntlich können Ehegatten für die Zeit des Zusammenlebens die steuerliche Gesamtveranlagung wählen und so den Vorteil der Einkommensteuer-Splittingtabelle erreichen, was in der Regel im Ergebnis für die Familie wesentlich günstiger ist als eine steuerliche Einzelveranlagung.

Streit entsteht häufig zwischen den Eheleuten, wenn später - nach Trennung, ggfls. nach Scheidung - für ein zurückliegendes (Steuer-) Jahr die Gesamtveranlagung durchgeführt wird und die Ehegatten in dieser Zeit wie üblich die Steuerklassenverteilung III und IV gewählt und entsprechend nach den Steuerklassen III und V die Steuervorauszahlungen geleistet haben. Derjenige Ehegatte, der die Steuerklasse V gewählt hatte, hatte im Trennungsjahr erheblich höhere Vorauszahlungen zu leisten und würde bei getrennter Veranlagung einen erheblichen Betrag vom Finanzamt zurückerstattet bekommen. Gegen die Gesamtveranlagung kann dieser Ehegatte sich nicht wehren, weil der andere - mehr verdienende Ehegatte und nach der Steuerklasse III veranlagte - Ehepartner einen mittlerweile unstreitigen gesetzlichen Anspruch auf die Gesamtveranlagung hat, da ihm selbst hierdurch der steuerliche Vorteil erwächst.

Die Frage ist nun, ob der Ehegatte mit der "schlechteren" Steuerklasse V vom den anderen Ehegatten mit der "besseren" Steuerklasse III Zahlung desjenigen Betrages verlangen kann, den er vom Finanzamt bei Einzelveranlagung erstattet/zurückerhalten würde, also einen sog. Anspruch auf steuerlichen Nachteilsausgleich hat.

Hier sind 3 Fallkonstellationen zu unterscheiden:

1. Die Ehegatten haben in dem betreffenden Steuerjahr noch zusammen gelebt und zusammen gewirtschaftet

Für diesen Fall hat der BGH entschieden, dass jedenfalls für ein Steuerjahr, in dem die Parteien noch zusammen gelebt und gewirtschaftet haben, ein steuerlicher Nachteilsausgleich nicht stattfindet. Der Ehegatte mit der schlechteren Steuerklasse V hat hier also grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Etwas anderes soll nur für den Fall gelten, dass ein erkennbarer Wille der Parteien festgestellt werden kann, für die Zeit des Zusammenlebens (später) einen internen Steuerausgleich vorzunehmen. Regelmäßig wird dies nicht der Fall sein, weil die Parteien in der Regel beide bewusst den durch die Steuerklassenwahl begründeten Liquiditätsvorteil für die Familie nutzen wollten und einer ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich die Anschauung zu Grunde liegt, mit dem Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen später nicht im Nachhinein auszugleichen. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um ein Veranlagungsjahr vor Trennung der Parteien.

2. Die Ehegatten haben sich in dem betreffenden Jahr getrennt und es wurde nach Trennung Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt) gezahlt.

Auch in diesem Fall wird grundsätzlich ein steuerlicher Nachteilsausgleich abzulehnen sein, weil das Nettoeinkommen des nach der günstigeren Steuerklasse III versteuernden Ehegatten bereits auf dieser konkreten steuerlichen Basis für den Unterhalt herangezogen worden ist. Würde dem Ehegatten mit der schlechteren Steuerklasse ein steuerlicher Nachteilsausgleich zugesprochen und er zusätzlich noch Ehegattenunterhalt bekommen, wäre er doppelt bevorteilt, während bei dem anderen Ehegatte mit der besseren Steuerklasse der Liquiditätsvorteil doppelt abgeschöpft würde: Zum einen durch den steuerlichen Nachteilsausgleich und zum anderen durch den Unterhalt, der auf der erhöhten Liquidität aufgrund des steuerlichen Vorteils basiert; ein schlichtweg ungerechtes Ergebnis.

3. Die Ehegatten haben sich in dem betreffenden Jahr getrennt und es wurde nach Trennung kein Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt) gezahlt/geltend gemacht

Hier wird man für ein gerechtes Ergebnis quotieren und dem Ehegatten mit der schlechteren Steuerklasse jedenfalls für die Zeit nach der Trennung in der kein Unterhalt gezahlt worden ist einen steuerlichen Nachteilsausgleich zubilligen müssen. Haben sich also beispielsweise die Eheleute zum 1. Oktober eines Jahres getrennt und wurde für die Zeit von Oktober bis Dezember dieses Jahres kein Ehegattenunterhalt gezahlt, wird man dem Ehegatten mit der schlechteren Steuerklasse für diese drei Monate einen Anspruch auf steuerlichen Nachteilsausgleich zugestehen müssen.

Im Ergebnis ist also Raum für einen steuerlichen Nachteilsausgleich für den Ehegatten mit der schlechteren Steuerklasse V nur für den Zeitraum nach vollzogener Trennung, für den nicht Unterhaltszahlungen geltend gemacht bzw. Unterhalt gezahlt worden sind.

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